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ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

[ Auszug: Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 15 ... ]